Satzung des Gewerbevereins Beelitz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Beelitz e.V.
Er  ist in das Vereinsregister eingetragen, VR 959 P.
Sitz des Vereins ist Beelitz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

( 1 )    Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
  • die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden,
  • die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühles der Mitglieder,
  • die Information der Mitglieder über sie geschäftlich/beruflich interessierenden Fragen und die Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern,
  • die Unterstützung von Vorhaben, die die allgemeinen Belange der Bevölkerung der Stadt Beelitz betreffen.


( 2 )     Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

( 3 )    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

( 4 )    Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung orientiert; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Mitgliedschaft, Stimmberechtigung

( 1 )    Die Mitgliedschaft im Verein kann erwerben:

  • selbständige Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Freiberufler und Fabrikanten (Industrielle),
  • Handelsgesellschaften ( OHG, KG, GmbH, AG, KGaA ),
  • Genossenschaften, Unternehmen des öffentlichen Rechts,
  • Andere selbständig tätige Personen, sofern sie ihren Wohnsitz, ihre geschäftliche Niederlassung (auch Zweigniederlassung) oder ihren Sitz in der Stadt Beelitz, dem Amtsbereich Beelitz oder angrenzenden Orten haben.

( 2 )    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt der Bewerber innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Ablehnung, so entscheidet über seine Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung. Die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes erfolgt stets durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

( 3 )    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

( 4 )    Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) können eine zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörende Person schriftlich bevollmächtigen für die in den Organen des Vereins die Mitglieder ausüben. Der Bevollmächtigte kann Vorstandsmitglied werden.

( 5 )    Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig; sie ist dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen (§ 10 Absatz 4).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 )    Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) durch ihre Auflösung.
  3. durch Austritt,
  4. durch Ausschluss,
  5. durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder Übergabe des Geschäftsbetriebes an einen anderen,
  6. durch Verlegung des Wohnsitzes, der geschäftlichen Niederlassung oder des Sitzes ( § 3 Abs. 1 ) an einen Ort außerhalb der Gemeinde Beelitz.

( 2 )    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss gegenüber dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vorstand.

( 3 )    In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b),  e) und f) endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres; der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied

  • in grober Weise oder wiederholt gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins verstoßen hat
  • sich in einer dem Ansehen des Vereins oder des örtlichen Wirtschaftslebens  abträglichen Weise unehrenhaft oder unlauter verhalten hat.
  • mit dem Beitrag mindestens sechs Monate trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand sind.
  • in Konkurs fällt; dasselbe gilt wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.


Bei Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sind die Ausschlussgründe a) und b) auch dann gegeben, wenn sie in der Person ihrer Vertretungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder oder eines gemäß § 3 Absatz 4 benannten Vertreters vorliegen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtsfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossnen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für den laufenden Monat bestehen.

§ 5 Organe des Vereins

( 1 ) Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

( 2 )     Vereinsämter werden, soweit nichts anderes durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet.
Bare Auslagen werden, soweit sie notwendig waren, erstattet. Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorstand vor Antritt der Reise der Erstattung zugestimmt hat.

( 3 )    Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die Mitglieder sind oder Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vertreten.

( 4 )    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 6 Vorstand

( 1 )    Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassierer,
  5. mindestens ein Beisitzer,
  6. Vorstand kann beschließen die Zahl der Beisitzer zu erhöhen.


( 2 )     Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.

( 3 )    Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.

( 4 )    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

( 5 )     Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen  Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

( 6 )     Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn in Verhinderungsfälle.

( 7 )    Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.

( 8 )    Der Kassierer führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden.

( 9 )    Im Innenverhältnis werden der Schriftführer und der Kassierer im Falle ihrer Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden bestimmten Beisitzer vertreten.


( 10 )    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer, die unterschiedlichen Berufsgruppen angehören sollen, können gemeinsam gewählt werden. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt.

( 11 )    Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Findet nicht rechtzeitig eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Mitgliederversammlung

( 1 )    Mitgliederversammlung findet statt:

  1. einmal jährlich im I. Quartal als Jahreshauptversammlung,
  2. bei Bedarf nach pflichtmäßigem Ermessen des Vorstandes,
  3. auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 v. H. der Mitglieder.


( 2 )    Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Satzungsänderungen,
  2. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Bereitstellung der Kassenprüfer, diese werden für zwei Jahre gewählt; eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig;
  5. die Auflösung des Vereins,
  6. die sonstigen, ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über die Bestellung eines haupt- oder nebenberuflich gegen Vergütung anzustellenden Geschäftsführers.

( 3 )    Sind der 1. und 2. Vorsitzende der Leitung der Mitgliederversammlung gehindert, ( § 6 Absätze 5 und 6 ), so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte dem Versammlungsleiter.

( 4 )    Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Eintragungen in ein Protokollbuch und ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Einberufung von Sitzungen und Versammlungen

( 1 )    Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung bedarf keiner Frist und Form, jedoch soll sie von Eilfällen abgesehen, frühestens für den nächsten Tag erfolgen.

( 2 )    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einhaltung hat die Tagesordnung zu enthalten.

( 3 )    Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn Sie keinen Aufschub dulden und die Mitgliederversammlung deshalb eine entsprechende Erweiterung der Tagesordnung beschließt. Über nicht mit der Tagesordnung angekündigte Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

( 1 )    Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

( 2 )    Über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und eventuelle Umlagen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 10 Beschlussfassung

( 1 )    Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 6 Abs. 2) werden in geheimer Abstimmung gefasst. Im Übrigen fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 26 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.

( 2 )    Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Haben zwei Kandidaten gleich viele Stimmen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

( 3 )    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich,

( 4 )    Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erfolgt durch das Mitglied bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Die Vertretung in der Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und dem Vorstand spätestens zu Beginn der Versammlung vorliegen.

( 5 )    Abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 Absätze 5 und 6 sowie 7 Absatz 3 können Wahlen in der Mitgliederversammlung unter der Leitung eines von ihr bestimmten neutralen Wahlleiters stattfinden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.